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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2010
4 K 34/10 -

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsanordnung darf auch mündlich ergehen

FG Hamburg zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG nicht zwingend schriftlich, sondern auch mündlich ergehen kann. Auch die Durchführung einer Prüfung kurzfristig nach Erlass der Prüfungsanordnung ist zur Nutzung eines Überraschungseffekts zulässig.

Das beklagte Hauptzollamt des zugrunde liegenden Falls erließ gegenüber der Klägerin, einer GmbH, eine verdachtsunabhängige Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Schwarz-ArbG), die einem Vertreter der Klägerin noch am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt wurde; der Beginn der Prüfung wurde mündlich auf den Folgetag festgesetzt. Die Klägerin, die nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhob, wandte u.a. ein, dass sich aus der Prüfungsanordnung weder Prüfungsbeginn noch Prüfungszeitraum ergäben. Die Verfügung sei ihr auch nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Überdies sei eine Prüfung nach dem SchwarzArbG nur zulässig, wenn entweder ein Strafprozess anhängig sei oder zumindest ein Anfangsverdacht vorliege.

Prüfung darf zur Nutzung eines Überraschungseffekts kurzfristig durchgeführt werden

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies deren Klage ab. Das Gericht führte in seinem Urteil u.a aus, dass eine Prüfungsanordnung nicht schriftlich, sondern auch mündlich ergehen könne, so dass unproblematisch auch der Beginn der schriftlich angeordneten Prüfung mündlich bekannt gegeben werden könne. Die Prüfung dürfe auch kurzfristig nach Erlass der Prüfungsanordnung durchgeführt werden, denn es entspreche dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG, einen gewissen Überraschungseffekt zu nutzen. Da es sich bei der Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handele, seien auch verdachtsunabhängige Kontrollen zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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