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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2012
- 3 K 4024/11 KF -
Rechtsanwalt kann Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen
Vom Mandanten nicht gezahlte Geschäftsgebühr kann nicht angerechnet werden
Ein Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr in einem PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden ist. Die Staatskasse kann sich auf eine Anrechnung der Gebühren nur dann berufen, wenn sie entweder den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein
Staatskasse will hälftige Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr anrechnen
Gegenüber der Staatskasse begehrte der
FG verneint Anrechnung der Geschäftsgebühr
Das 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Auffassung - wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung - nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15 a Abs. 2 RVG.
Staatskasse hat weder Anspruch auf Geschäftsgebühr erfüllt noch wurden Gebühren gegen sie im Verfahren geltend gemacht
Danach kann sich ein Dritter - dazu gehört auch die Staatskasse - auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 14296
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