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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.01.2009
- C-318/07 -
EuGH: Auch Spenden ins Ausland sind steuerlich absetzbar
Der Mitgliedstaat des Spenders muss die Erfüllung der an nationale gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen überprüfen
Das deutsche Recht sieht den Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vor, die ihren Sitz in Deutschland haben und gewisse Anforderungen erfüllen, nimmt aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von dieser Steuervergünstigung aus.
Der deutsche Staatsangehörige Hein Persche begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 dennoch einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18 180 Euro an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa (ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist). Das Finanzamt versagte den begehrten Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine formgerechte Bestätigung vorgelegt habe.
BFH rief EuGH an
Der Bundesfinanzhof, der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Spendenempfänger im Inland ansässig ist.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden fällt unter die durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit
In seinem Urteil untersucht der Gerichtshof die Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden
Freier Kapitalverkehr wird durch fehlenden Abzugsfähigkeit beschränkt
Da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen kann, ist die in Deutschland fehlende Abzugsfähigkeit von
EuGH: Beschränkung ist nicht gerechtfertigt
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Behörden dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist.
Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigt die Regelungen nicht
Die umstrittenen Vorschriften sind auch nicht durch das Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht zu rechtfertigen. Nichts hindert nämlich die beteiligten Steuerbehörden daran, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Mitgliedstaat des Spenders dazu zu verpflichten, die Erfüllung der an inländische gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, sobald ein Steuerpflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner
Daher erkennt der Gerichtshof für Recht, dass der freie Kapitalverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des EuGH vom 27.01.2009
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Dokument-Nr. 7341
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