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Bundespatentgericht, Urteil vom 15.12.2011
- 25 W (pat) 44/11 -
Keine Eintragung des Begriffs "Valentin" ins Markenregister
Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff "Valentin" lediglich eine beschreibende Funktion
"Valentin" in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff "Valentin" als
Markenname hat keine "herkunftsweisende" Bedeutung
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten
Begriff "Valentin" ist lediglich als werbeüblicher Hinweis auf Valentinstagsgeschenke zu verstehen
Die Bezeichnung "Valentin" weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.
Antragsteller entgegnet, Valentin werde als männlicher Vorname verstanden
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort "Valentin" lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise "Schokolade", keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.
Keine Unterscheidungskraft des Begriffs "Valentin"
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete
Im vorliegenden Fall besitze der Begriff
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13019
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