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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.07.1985
- 1 Z 42/85 -
Zulässiger Widerruf der durch ein Berliner Testament eingesetzten Verwandten der Ehefrau als Schlusserbin nach Tod des Ehemanns
Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau nicht als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB anzusehen
Hat sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und eine Verwandte der Ehefrau als Schlusserbin, so ist darin keine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zusehen. Nach dem Tod des Ehemanns kann die Ehefrau somit die Erbeinsetzung ihrer Verwandten frei widerrufen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall setzte sich ein Ehepaar im Jahr 1971 durch ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament gegenseitig als Erben und eine
Zulässiger Widerruf der Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns die
Keine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sei eine Verfügung dann als wechselbezüglich anzusehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/Rpfleger 1985, 445/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1985, Seite: 1287 FamRZ 1985, 1287 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 1985, Seite: 445 Rpfleger 1985, 445
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Dokument-Nr. 21000
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