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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.02.1993
- 1 W 6261/91 -
Gemeinschaftliches Testament eines Ehepaars mit gegenseitiger Einsetzung als Alleinerben und der Nichten und Neffen eines Ehegatten als Schlusserben erlangt mit Tod des Erstversterbenden keine Bindungswirkung für Überlebenden
Nichten und Neffen des einen Ehegatten sind nicht zwingend nahestehende Personen des anderen Ehegatten
Setzt sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und die Nichten und Neffen des einen Ehegatten als Schlusserben, liegt darin nur dann eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB, wenn die Nichten und Neffen des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten nahestehende Personen sind. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Jahr 1969 ein
Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch eigenhändiges Testament wirksam
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Erblasser habe durch das eigenhändige Testament vom August 1989 das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1969 widerrufen dürfen. Die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament waren nicht wechselbezüglich
Zwar sei es richtig, so das Kammergericht, dass von den Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments dann nicht abgewichen werden darf, wenn sie wechselbezüglich getroffen wurden. Von einer Wechselbezüglichkeit sei dann auszugehen, wenn die Ehefrau den Erblasser nur deshalb als Erben einsetzte, weil der Erblasser seine Nichten und Neffen als Schlusserben einsetzte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Vorversterbende dem Überlenden das Recht belassen will, die Verfügung der Schlusserbeneinsetzung seiner eigenen Verwandten zu ändern.
Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sprach ebenfalls gegen Wechselbezüglichkeit
Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach eine Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist, wenn die Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten einer Person erfolgte, die mit dem Vorversterbenden verwandt ist oder sonst nahe steht, habe nach Ansicht des Kammergerichts nicht gegriffen. Die Nichten und Neffen des Erblassers seien mit der Ehefrau nicht verwandt gewesen. Das Vorliegen eines Näheverhältnisses habe nicht bewiesen werden können.
Zwischen verschwägerten Personen kann Näheverhältnis bestehen
Das Kammergericht führte jedoch aus, dass zwischen verschwägerten Personen ein Näheverhältnis bestehen könne. Dies könne jedoch nicht generell angenommen werden. Vielmehr bedürfe es einer Prüfung dahingehend, ob besonders gute, enge persönliche und innere Beziehungen und Bindungen bestehen. Nahestehende Personen können Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, enge Freunde, bewährte Hausgenossen und langjährige Angestellte sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 1993, 1251/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1993, Seite: 825 DNotZ 1993, 825 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 1251 FamRZ 1993, 1251 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 398 OLGZ 1993, 398 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 1993, Seite: 344 Rpfleger 1993, 344
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Dokument-Nr. 20928
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