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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2022
- L 2 AL 62/22 B -
Ablehnung der Durchführung eines Termins mittels Videokonferenz entschuldigt kein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens
Lehnt das Gericht die Durchführung eines Termins mittels Videokonferenz ab, so entschuldigt dies nicht das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung. Gegen die nicht erschienene Partei kann dann Ordnungsgeld verhängt werden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Sozialgericht Augsburg verhängte im März 2022 gegen den Kläger Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR, weil dieser nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Das Gericht hielt das persönliche Erscheinen den Klägers für erforderlich, da dieser noch kurz vor dem
Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Angesichts der neu vorgetragenen Argumente des Klägers sei die Entscheidung des Sozialgerichts, das persönliche Erscheinen des Klägers zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anzuordnen, nicht zu beanstanden. Gründe für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2022
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 25.03.2022
[Aktenzeichen: S 7 AL 220/21]
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Dokument-Nr. 31830
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