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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2006
7 C 9.05 -

Verbot einer nicht flächendeckenden Abfallsammlung

Eine Sammlung von Verkaufsverpackungen des Versandhandels ist rechtswidrig, wenn sie auf die Erfassung sämtlicher Verkaufsverpackungen unabhängig von ihrer Herkunft aus dem Versandhandel zielt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die beklagte Hansestadt Lübeck untersagte der Klägerin die Sammlung von Verkaufsverpackungen in Großbehältern, weil sie eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen betreibe, die den behördlich anerkannten Entsorgungssystemen wie dem Dualen System Deutschland vorbehalten sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stellte die Klägerin ihre Sammelbehälter in Lübecker Wohngebieten auf und zielte durch deren Beschriftung auf eine möglichst umfassende Sammlung von Verkaufsverpackungen aller Art, um hohe Verwertungsquoten zu erzielen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die von der Klägerin betriebene Abfallsammlung gegen die Verpackungsverordnung verstößt.

Die Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Die Pflicht zur individuellen Rücknahme kann auch durch Beauftragung Dritter erfüllt werden, die ihr durch ein Selbstentsorgersystem nachkommen. Demgegenüber entfällt die Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber, die sich an einem behördlich anerkannten Entsorgungssystem beteiligen, das flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe sicherstellt und die Verwertungsanforderungen erfüllt. Eine Sondervorschrift erlaubt den Unternehmen des Versandhandels, ihre Rücknahmepflicht dadurch zu erfüllen, dass die Rückgabe von Versandhandelsverpackungen in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher ermöglicht wird. Durch dieses Versandhandelsprivileg ist die Rücknahme von Verkaufsverpackungen vereinfacht, zugleich allerdings auf Verkaufsverpackungen des Versandhandels beschränkt worden. Im Interesse der Stabilität der anerkannten Abfallsammelsysteme sind Selbstentsorger des Versandhandels und ihre Beauftragten verpflichtet, durch entsprechende Standortwahl, Kapazität und Beschriftung der Sammelbehälter sicherzustellen, dass Verkaufsverpackungen des Versandhandels unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürfen gesondert erfasst werden. Mangels Bereitschaft der Klägerin, den gebotenen Anforderungen Rechnung zu tragen, durfte die Abfallsammlung untersagt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/06 des BVerwG vom 16.03.2006

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Dokument-Nr.: 2091 Dokument-Nr. 2091

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