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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2017
XII ZB 577/16 -

BGH: Unterbringung eines unter Betreuung stehenden Rollstuhlfahrers in Wohnheim mit verschlossener Außentür stellt Freiheitsentziehung dar

Gerichtliche Genehmigung der Unterbringung erforderlich

Soll ein unter Betreuung stehender Rollstuhlfahrer in ein Wohnheim mit verschlossener Außentür untergebracht werden, so stellt dies eine Freiheitsentziehung dar, wenn der Rollstuhlfahrer sich eigenmächtig fortbewegen kann. Es ist daher eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob die Unterbringung einer stark geistig behinderten Frau in eine Wohneinrichtung mit verschlossener Außentür eine Freiheitsentziehung darstellt. Die Frau war zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen und konnte sich mit diesen eigenmächtig fortbewegen. Das Amtsgericht Eckernförde und das Landgericht Kiel sahen in der Unterbringung eine Freiheitsentziehung. Sie genehmigten dennoch die Unterbringung, da laut zweier Gutachten die Betroffene nicht in der Lage sei, sich sicher außerhalb der geschützten Einrichtung zu bewegen. Sie wäre insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt.

Verschließen der Außentür bewirkt für Rollstuhlfahrer Freiheitsentziehung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verschließen der Außentür bewirke eine Freiheitsentziehung. Zwar fehle es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen. Die Betroffene könne sich aber eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen, die Wohneinrichtung durch die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht habe, die Einrichtung zu verlassen, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe nicht den natürlichen Willen dazu. Es sei daher die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eckernförde, Beschluss vom 20.11.2015
    [Aktenzeichen: 3 XVII 167]
  • Landgericht Kiel, Beschluss vom 23.11.2016
    [Aktenzeichen: 3 T 12/16]
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NJW-RR 2017, 897

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Dokument-Nr.: 27317 Dokument-Nr. 27317

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Kommentare (3)

 
 
eono schrieb am 19.04.2019

Ich wäre sehr dafür, dass Wort "Unterbringung" auf Sachen zu beschränken. Menschen sind keine Gegenstände/Sachen über die Jeder der will und kann und darf verfügen kann - und Haustiere auch nicht.

eono schrieb am 19.04.2019

Die Frage ist: Ist die Frau "stark geistig behindert" oder ist sie das nicht. Ist das nur ein Vorwand um sie unter "Betreuung" zu stellen, soz. Arbeiter zu Verdienst zu verhelfen? Ihr einen Wohnraum zwangsweise zuzuweisen? Benutzen Juristen

das dt. Wort "Unterbringung" geht das gewöhnlich mit

"Freiheitsentzug" einher.

Juristen sollten das Wort "Unterbringung" grundsätzlich vermeiden. Es ist einfach irreführend. Touristen werden auch

"untergebracht" in teuren Hotelzimmern. Die Touristikbranche sollte das Wort ebenfalls streichen.. Gewöhnlich suchen sich Feriengäste vorher aus, welche Art von Zimmer sie anmieten.

Ob nur Übernachtung, oder Ü+Frühstück oder HP oder VP.

Liegt die Betonung in diesem Fall auf "verschlossene Außentüre" dann hat das vielleicht einen Grund.

Fühlt sich die Frau in diesem Fall Mieterin in einem Wohnheim in ihrer Freiheit beeinträchtigt/beschnitten/eingegrenzt dann muss die Türe von ihr auf Wunsch irgendwie zu öffnen sein - oder ihr muss ein anderes Haus mit offeneren Rollstuhlgerechten Anlagen in Aussicht gestellt werden.

R. Gänzung schrieb am 19.04.2019

"Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. November 2016

wird zurückgewiesen." ...

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