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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023
VIII ZR 201/22 -

BGH: Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss nicht über kurze Besitzzeit aufklären

Keine arglistige Täuschung bei Angabe der Unfallfreiheit während des Besitzes

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer nicht darüber aufklären, dass er nur für kurze Zeit im Besitz des Fahrzeugs war. Gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat, liegt darin keine arglistige Täuschung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in Hessen zu einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs zum Preis von 4.500 €. Dabei wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Zudem gab der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Tatsächlich hatte der Verkäufer das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor selbst gekauft. Nachdem der Käufer davon erfuhr, warf er den Verkäufer eine arglistige Täuschung vor. Er habe ins Blaue hinein behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei. Die Parteien stritten schließlich über die Zahlung des Kaufpreises.

Amtsgericht und Landgericht bejahen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden bejahten den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Käufers.

Bundesgerichtshof verneint Aufklärungspflicht hinsichtlich kurzer Besitzzeit

Der Bundesgerichtshof verneinte eine arglistige Täuschung über Unfallschäden durch Angaben des Verkäufers ins Blaue hinein. Eine solche Angabe könne insbesondere nicht in der Erklärung des Verkäufers gesehen werden, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit unfallfrei gewesen sei, ohne dass er auf den Erwerb des Fahrzeugs erst wenige Tage vor dem Verkauf hingewiesen hat. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit habe der Verkäufer klar zu erkennen gegeben, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen wollte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2021
    [Aktenzeichen: 91 C 2330/20 (37)]
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.07.2022
    [Aktenzeichen: 1 S 14/21]
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