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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2017
- VII ZR 301/13 -
BGH: Geltendmachung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung setzt nicht zwingend Abnahme des Werks voraus
Voraussetzung ist endgültige Weigerung des Auftraggebers zur weiteren Zusammenarbeit mit Auftragnehmer
Das Geltendmachen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2, 637 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abnahme des Werks voraus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma damit beauftragt die Fassade zweier unter Denkmalschutz stehender Gebäude zu erneuern. Nachdem die Arbeiten ausgeführt wurden, stellte der Eigentümer der beiden Gebäude noch vor
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht München sahen die fehlende
Bundesgerichtshof fordert zur Geltendmachung von Mängelrechten Abnahme
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er wies aber zugleich daraufhin, dass der Auftragnehmer
Abnahme in Ausnahmefällen nicht erforderlich
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne aber in Ausnahmefällen der Auftraggeber die
Geltendmachung von Vorschusszahlungen setzt grundsätzlich Abnahme voraus
Verlange der Auftraggeber dagegen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 23 O 275/13] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.10.2013
[Aktenzeichen: 13 U 160/13 Bau]
Jahrgang: 2017, Seite: 281 DNotZ 2017, 281 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 328 MDR 2017, 328 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 8 NJW 2017, 8 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 5 NZBau 2017, 5
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Dokument-Nr. 24182
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