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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2015
- IX ZR 207/14 -
BGH: Trotz auftretender plötzlicher Übelkeit ist Rechtsanwalt telefonische Kontaktaufnahme zum Gericht zumutbar
Rechtsanwalt versäumt schuldhaft Gerichtstermin
Leidet ein Rechtsanwalt wenige Stunden vor einem Gerichtstermin an einer plötzlich auftretenden erheblichen Übelkeit, ist es ihm dennoch möglich und zumutbar das Gericht telefonisch zu kontaktieren, um eine Vertagung zu erreichen. Kommt er dem nicht nach, liegt eine, dem Mandanten zuzurechnende, schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf im Oktober 2013 in einem Berufungsverfahren gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Oberlandesgericht einen Termin an. Da zu diesem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum nicht erschien, verwarf das Oberlandesgericht den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil. Die Klägerin legte dagegen Revision ein. Sie führte an, dass ihre
Schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Ihrer
Zumutbarkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme
Eine schuldhafte Säumnis liege beispielsweise vor, so der Bundesgerichtshof, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen. So habe der Fall hier gelegen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014
[Aktenzeichen: I-7 U 169/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1318 MDR 2015, 1318 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 60 NJW-RR 2016, 60 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 752 VersR 2016, 752 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2015, Seite: 2191 ZIP 2015, 2191
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Dokument-Nr. 23893
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