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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2012
- I ZR 92/11 -
Vereinbarung eines unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreises stellt Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot dar
Bundesgerichtshof zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS
Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot kann auch in der Vereinbarung eines Kaufpreises liegen, der unter dem Marktwert liegt. In einer solchen Konstellation ist weiterhin grundsätzlich von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Falle erwarb die WINGAS im Mai 2005 von der beklagten Bundesrepublik ein Teilstück des vormals militärisch genutzten Central Europe Pipeline Systems (CEPS). Die Klägerin ist eine Wettbewerberin von WINGAS; sie macht geltend, der
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Das Landgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Berufungsgericht hätte Methode des Gutachters beanstanden müssen
Das Berufungsgericht durfte den
Verstoß gegen Durchführungsverbot führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme
Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur korrekten Ermittlung des Marktwertes hätte es allerdings nicht bedurft, wenn auch dann keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages eintreten würde, wenn sich der
Vereinbarte salvatorische Klausel würde Nichtigkeit des Vertrages nicht in Frage stellen
Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, nach § 134 BGB in vollem Umfang nichtig ist. Allerdings hat der EuGH mittlerweile klargestellt, dass der Zweck des Durchführungsverbots nicht unbedingt die Gesamtnichtigkeit von Kaufverträgen gebietet, die Beihilfen enthalten. Vielmehr reicht es europarechtlich aus, wenn der Beihilfeempfänger die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren, beihilfefreien Preis zuzüglich des Zinsvorteils nachzahlen muss. Auch wenn danach die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot stets zur Gesamtnichtigkeit des die Beihilfe gewährenden Vertrages führt, überdacht werden muss, kommt doch im Streitfall eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht. Nichtig wäre in jedem Fall die Kaufpreisabrede. Fällt jedoch die Vereinbarung über den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 26.03.2012
[Aktenzeichen: 1 O 510/05] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.04.2011
[Aktenzeichen: 5 U 51/10]
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Dokument-Nr. 14688
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