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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1999
- I ZR 118/97 -
Angebot von Abschleppleistungen am Unfallort unzulässig
Gefahr der Überrumpelung der Unfallopfer besteht angesichts eines möglichen Unfallschocks
Einem Abschleppunternehmer ist es untersagt am Unfallort seine Dienstleistungen den Unfallbeteiligten anzubieten. Tut er dies dennoch, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn angesichts eines möglichen Unfallschocks besteht die Gefahr der Überrumpelung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Abschleppunternehmer von einem Autofahrer den Auftrag sein verunfalltes Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen. Am
Wettbewerbsverstoß lag vor
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verhalten des Mitbewerbers einen
Gefahr der Überrumpelung begründet allgemeines Verbot
Nach Auffassung der Bundesrichter habe der Gefahr der Überrumpelung nur dadurch begegnet werden können, dass das unaufgeforderte Ansprechen von Unfallbeteiligten zum Zweck der Erlangung von Abschleppaufträgen allgemein verboten wird. Eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung sei angesichts des Schutzes der Allgemeinheit und der Mitbewerber unzureichend. Andernfalls müsse im Falle eines Gerichtsverfahrens geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie lange ein Unfallopfer nach dem Unfall noch unter Schock stand. Diese schwierig zu beantwortende Frage rechtfertige im Interesse der Rechtssicherheit eine generalisierende Betrachtung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16029
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