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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1965
- 4 StR 191/65 -
BGH: Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" bezieht sich auch auf Verkehr mit den Anliegern
Anliegerverkehr ist Verkehr von und zu den an gesperrter Straße liegenden Grundstücken und Geschäften
Die Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" bezieht sich nicht nur auf den Verkehr der Anlieger, sondern auch auf den Verkehr mit den Anliegern. Ein Anliegerverkehr ist ein Verkehr von und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug in eine von unbebauten Grundstücken umgegebene Straße hinein. Die Straße war für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich gesperrt. Das entsprechende Verkehrszeichen war jedoch mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" versehen. Der Autofahrer benutzte die Straße, um so zu einer Wiese an der Ruhr zu gelangen und dort zu zelten. Das Amtsgericht Witten verurteilte den Autofahrer wegen der Missachtung des Verbotsschilds zu einer Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigte die Verurteilung aufzuheben, da es eine allgemeine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte
Vorliegen eines Anliegerverkehrs
Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Oberlandesgerichts. Die Ausnahmeerlaubnis "Anlieger frei" beziehe sich nicht nur auf den Verkehr der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24284
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