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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2014
VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12 -

Bundesfinanzhof zur Einkommensteuer­pauschalierung nach § 37 b EStG

Geschenke aus betrieblichem Anlass können bei dem Unternehmen zu einkommenssteuer­pflichtigen Einnahmen führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen entschieden, dass unter die Pauschalierungs­vorschrift in § 37 b des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuer­pflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37 b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Geschenke fließen dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zu

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37 b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37 b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

§ 37 b EStG erweitert nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37 b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 16.01.2014

Unsagerechtes Urteil auf kommunistischer Art und Weise verfügt zulassen im Demokratiestaat, hier zu haben! Doch was sind das für - Finanzamt (FA) dort, die sich dem Grundgesetz so beugen unrechtsmäßig dürften? Ich denke mir mal die schauen nur darauf wo sie sich eigenheimisch in die Taschen das Geld selbst damit stecken können, wäre ja nicht der erste Fall von dortigen Betrügereien!

Feststellen konnte ich auch schon das nicht nur der Wirrwarr vorgestiftet von denen wurde, sondern hier viel in Absicht zugefügt wird, um damit andere in die Irre zu führen, der Bundesfinanzminister Schäuble muss mehr zur Resonanz gezogen werden, damit das durcheinander aufhört, da doch keiner mehr durch diesen Blödsinn von Gesetzesdschungel durchblickt! Alleine betriebliche - wie Geschenke Dritter Partnerfirmen haben reinrechtlich nicht eigentlich mit der Steuermaßgabe Freizügigkeit im Aufwendung der im § 370 AO am Hut, so die auch im betrieblicher Sicht solcher Konkludenten Inhalte weder abzuführen noch steuerrechtlich ab entgeltlich verfahren werden kann, da es auch eine zu Unterschiede im Steuerrechtssysteme zunehmend gestört ist, und der Benachteiligung vieler Betriebe, was Konzerne hiermit bevorzugt falsch damit werden nicht ginge zu Artikel § 3 Abs 1 GG!

Denn man sollte Geschenke und Zuwendungen innerlichen Betriebsamkeit nicht dem Steuerrechtlichen Zwerg unterjubeln erst so können oder dann dürfen auch nicht, sich in der Vergütung nach einkommensteuer­pflichtig beinhalten erfinderisch Geld zu schlangen, wie das FA; willkürlich kommunistischer agitatorischer weise, dass ist schon kriminell. Denn Privatsachen haben nichts mit der geschäftlichen Norm und subjektiven Vielfalt auch der unglaublichen ungeklärte Fälle der Finanzgerichten man sich nicht nur in der Gesetzeslage darin zu richten also hätte, klären kann, wie was ginge oder doch geht. Der BFH hätte hiermit sein Urteil auch dazu mehr Richtlinien effektiver anzudeuten können an die Finanzgerichte.

Recht hat er hier, aber ob es dem nächsten Richter am Finanzamt von Interesse wiegt glaube ich wohl kaum!

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