wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2007
V R 54/05 -

Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten

Bundesfinanzhof bestätigt Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.

In dem jetzt durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der Bundesfinanzhof folgte dem im Grundsatz.

Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Dies gilt nach hiesigem Urteil nun auch für Personengesellschaften, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen können. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Personengesellschaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten der Personengesellschaft über die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise (berufliche Qualifikation) verfügen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/07 des BFH vom 28.11.2007

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5222 Dokument-Nr. 5222

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5222

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?