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Amtsgericht München, Urteil vom 25.02.2013
- 411 C 8027/13 -
Wohneigentümer hat keinen Anspruch auf Errichtung eines Außenaufzugs bei dadurch bedingtem erheblichen Wertverlust der Wohnanlage
Interesse am Schutz und Werterhalt des Eigentums hat Vorrang vor Interesse an behindertengerechter Nutzung des Eigentums
Ein Wohnungseigentümer kann einen behindertengerechten Zugang zu seiner Wohnung nur dann von den Miteigentümern verlangen, wenn nicht deren höherrangige Rechte, wie zum Beispiel der Schutz vor erheblichem Wertverlust, entgegenstehen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls möchten im Hof ihrer Wohnungseigentumsanlage in München Milbertshofen einen Außenlift anbringen. Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer und Bewohner des Dachgeschosses. Die Klägerin zu 2 ist außerdem Eigentümerin der beiden Wohnungen im 3. Obergeschoß. Der Kläger zu 3 ist Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoß. In der Wohnung des Klägers zu 3 leben seine Eltern als Nießbrauchsberechtigte. Der Kläger zu 1 ist aufgrund eines Herzinfarktes mit Aortendissektion, einer Kniearthroskopie sowie einer Nabelbruchoperation zu 60 % schwerbehindert. Er darf krankheitsbedingt nichts Schweres tragen und kann nur mit Mühe und erheblich verlangsamt die Treppen in das Dachgeschoß hochsteigen. Die 82-jährige Mutter des Klägers zu 3, die im zweiten Obergeschoß lebt, ist zu 100 Prozent schwerbehindert. Sie sitzt aufgrund einer Rückenoperation im Rollstuhl.
Eigentümerversammlung lehnt Antrag auf Errichtung eines Außenaufzugs ab
Der Einbau eines Treppenliftes ist im Haus technisch nicht möglich. Der Einbau eines Innenliftes wäre technisch möglich, jedoch müsste zusätzlich die Aufgangstreppe durch einen zusätzlichen
Wohnungseigentümer klagen auf Zustimmung zur Errichtung des Außenaufzugs
Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt und die Miteigentümer verpflichtet werden, der Errichtung des Außenaufzugs zuzustimmen, wobei die Kläger alle Kosten für den
Miteigentümer befürchten Wertverlust ihres Eigentums
Die Kläger tragen vor, dass der Kläger zu 1 und die Bewohnerin der Wohnung des Klägers zu 3 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Errichtung des Aufzuges angewiesen seien, damit sie auch in Zukunft ihre Wohnungen noch erreichen können und damit auch nutzen können. Die Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer durch den Bau des Aufzugs sei nicht erheblich. Die beklagten Miteigentümer sehen durch den
Erhebliche Wertminderungen der Anlage durch Errichtung des Außenaufzugs stellt keine unerhebliche Beeinträchtigung dar
Das Amtsgericht München hat nach Erholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Der Bau des Außenaufzugs wurde zu Recht von den Miteigentümern abgelehnt. Die Errichtung eines Außenaufzugs ist eine
Barrierefreie Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist nur bei unerheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer hinzunehmen
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das Interesse der übrigen Eigentümer am Werterhalt ihres Eigentums vorrangig ist. Jeder Eigentümer könne grundsätzlich auf den Bestand vertrauen. Auch das Bundesverfassungsgericht würde anerkennen, dass der Schutz des Bestandes sehr weit reichen würde. Die Kläger hätten bewusst eine Wohnung ohne
Bau des Außenaufzugs würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Miteigentümer führen
Durch den Bau des Außenaufzugs würden im hier entschiedenen Fall die Miteigentümer erheblich beeinträchtigt. Die Nutzbarkeit der Garagen und damit der Wert der Garagen und auch Wohnungen würde erheblich beeinträchtigt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass mit der Errichtung des Aufzuges das Einparken in die Garagen mit zusätzlichem Rangieraufwand verbunden wäre. Dies führe zu einer erheblichen
Kläger werden teilweise in absehbarer Zeit ausziehen
Das Gericht führt weiter aus, dass im vorliegenden Fall das Schutzbedürfnis und die Interessen der Kläger etwas geringer zu bewerten seien als bei vergleichbaren Fällen, in denen die Bewohner auf einen behinderten gerechten Zugang angewiesen sind. Denn die Kläger zu 1 und 2 hätten noch einen weiteren Wohnsitz und die Bewohnerin der Wohnung des Klägers zu 3 würde in absehbarer Zeit ausziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20478
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