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Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 05.09.2008
- 2 C 1306/07 -
Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund vertragsgemäßer Abnutzung stellt Schönheitsreparatur des Vermieters dar
Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf Mieter übertragen werden
Die Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund einer vertragsgemäßen Abnutzung stellt eine vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparatur dar. Der Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf den Mieter übertragen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten im Jahr 2008 die Mieter einer Wohnung auf Erneuerung des in der Wohnung befindlichen etwa 12 Jahre alten Teppichbodens.
Anspruch auf Austausch des verschlissenen Teppichs bestand
Das Amtsgericht Erfurt entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe nach § 535 BGB ein Anspruch auf
Vermieter muss Zimmer leeräumen bzw. einräumen und Möbel aufbewahren
Die Pflicht zur Erneuerung des Teppichbodens umfasse nach Ansicht des Amtsgerichts zudem die Nebenpflicht, die einzelnen betroffenen Zimmer leerzuräumen und die Möbel am Anschluss der Arbeiten wieder einzuräumen sowie die Möbel gegebenenfalls zwischenzulagern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (zt/WuM 2009, 342/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 342 WuM 2009, 342
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Dokument-Nr. 20524
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