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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.07.1987
- 3 C 387/87 -
Vermieter muss mangelhaften Teppich ersetzen und Kosten für die Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlung übernehmen
Stark gewellter Teppichboden berechtigt Mietminderung von 10 %
Wellt sich ein Teppich stark, so ist er mangelbehaftet. Der Vermieter schuldet daher einen neuen Teppichboden. Er hat zudem die Kosten für die Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen zu tragen, wie etwa die Herausschaffung und Lagerung der Möbel. Darüber hinaus kann der Mieter seine Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die
Vermieterin schuldete neuen Teppichboden
Des Weiteren habe die
Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen musste Vermieterin vornehmen
Ist die Wohnung mangelbehaftet, so das Amtsgericht weiter, sei es Sache des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass er die Mängelbeseitigung auch durchführen kann. Er müsse daher sämtliche Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen im Rahmen der Gesamtmängelbeseitigung treffen. Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 1988, 13/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 13 WuM 1988, 13
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Dokument-Nr. 16055
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