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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2020
- L 3 R 305/18 -
Nebenberuflicher Volleyballtrainer ist rentenversicherungspflichtig
Tätigkeit ist als Lehrerberuf einzustufen und damit rentenversicherungspflichtig
Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen iHv 7.315,83 € fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Beklagte ab.Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln. Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung... Lesen Sie mehr
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