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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Tendenzbetrieb“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2015
- 1 BvR 2274/12 -

Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetriebt verfassungsgemäß

Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetriebt mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht nahm damit eine gegen einen Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts gerichtete Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Bundes­arbeits­gericht hatte die Tendenzeigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) verneint. Die enge Auslegung des Begriffs „karitativ“ durch das Bundes­arbeits­gericht, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen muss, ist verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von ihr medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben. Im Ausgangsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist und demnach ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss.... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2012
- 7 TaBV 4/12 -

Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

Betrieb mit unmittelbarer und überwiegender karitativer Bestimmung bedarf keiner Bildung eines Wirtschaftsausschusses

Bei einer als gemeinnützige GmbH firmierenden Werkstatt für Behinderte handelt es sich um einen Tendenzbetrieb, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Werkstatt für Behinderte, die als gemeinnützige GmbH firmiert. Sie beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen und weitere ca. 100 Arbeitnehmer u.a. als Fachkräfte. Sie streitet mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat, über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie darüber,... Lesen Sie mehr