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Samstag, 27. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Pflichtexemplar“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2009
- 2 A 10243/09.OVG -

Bibliothek ist nicht zur Abnahme von Druckwerken eines Verlegers verpflichtet

Private Interessen des Verlegers durch Ablieferungspflicht nicht geschützt

Ein Verleger hat keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare durch die zuständige Bibliothek. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines "Böhmen- und Mährenatlas" sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,00 €. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21.01.2009
- 5 K 698/08.TR -

Pflichtexemplar: Keine Ablieferungspflicht für nur in geringer Stückzahl hergestellte Druckwerke

Erst ab 10 Exemplaren hat Bibliothek Anspruch auf Pflichtexemplar

Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.

Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000,00 € begehrt hat.Zur Begründung... Lesen Sie mehr



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