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Donnerstag, 18. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lichtentzug“ veröffentlicht wurden

Landgericht Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017
- 1 S 151/16 -

An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werden

Entzug von Lichteinfall begründet als negative Immission kein Be­seitigungs­anspruch

Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Be­seitigungs­anspruch nach § 906 Abs. 1 BGB begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Trier hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer im Jahr 2015 über einen Brennholzstapel, den der Nachbar direkt an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Der Holzstapel hatte eine Höhe von unter zwei Metern, eine Breite von 40 cm und eine Länge von acht Metern. Der Grundstückseigentümer hielt den Brennholzstapel für zu hoch und befürchtete, dass durch ihn seine direkt an der Grundstücksgrenze befindliche Thuja-Hecke Tageslicht entzogen werde. Er verklagte den Nachbarn daher auf Einhaltung eines Abstands von drei Metern zur Grundstücksgrenze oder zumindest auf Kürzung des Holzstapels auf eine Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 25.10.2016
- 4b C 501/15 -

Grundstücks­eigentümer steht kein Anspruch auf Beseitigung eines nachbarlichen Holzstapels zu

Teilweiser Lichtentzug für Thuja-Hecke muss hingenommen werden

Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so muss dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) muss nicht beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Holzstapel zu einem teilweisen Lichtentzug für eine nachbarliche Thuja-Hecke führt. Dies hat das Amtsgericht Wittlich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 errichtete ein Grundstückseigentümer direkt an der Grenze zum nachbarlichen Grundstück einen Brennholzstapel mit einer Länge von acht Metern. Der Nachbar war damit nicht einverstanden. Er behauptete, dass der Brennholzstapel über zwei Meter hoch sei, und befürchtete, dass durch den Holzstapel seine direkt an der Grundstücksgrenze... Lesen Sie mehr




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