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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lebenszeitprinzip“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2021
- Aktenzeichen: 6 A 739/18 -

Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

Eingriff in das Lebenszeitprinzip, wonach Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen sind

Die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungs­gerichts verfassungswidrig. Weil es ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen darf, hat das Oberverwaltungs­gericht heute dem Bundesverfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt.

Der Kläger war von 2011 bis Anfang 2016 Polizeipräsident in Köln. Er klagt gegen die am 12. Januar 2016 von der Landesregierung beschlossene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Hintergrund waren die Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs, wo es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen und Raub-/Diebstahlsdelikten gekommen war. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat die Vorsitzende des 6.... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.05.2008
- 2 BvL 11/07 -

Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht kippt Befristung

Im Staatsdienst dürfen Führungspositionen grundsätzlich nicht zeitlich befristet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Richter erklärten eine anderslautende Regelung im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig. Eine befristete Vergabe verletze das Lebenszeitprinzip; dieses wiederum sei für die Unabhängigkeit der Beamten nötig. Nach § 25 b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen wurden Führungsämter zunächst auf Zeit vergeben, erst nach zwei Amtszeiten von zusammen 10 Jahren wurde auch das Amt auf Lebenszeit übertragen.

Nach § 25 b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des Führungsamts auf Lebenszeit ist erst möglich, nachdem zwei Amtszeiten von... Lesen Sie mehr