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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 06.06.2017
- 34 Wx 440/16 -
Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Eigentümer übertragen
Übertragung der Miteigentumsanteile sowie Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich
Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, wenn das übertragene Sondereigentum mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbs verbunden wird. Nicht erforderlich ist, dass zugleich über den Miteigentumsanteil verfügt wird oder dass die übrigen Wohnungseigentümer der Übertragung zustimmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsverfahrens vor dem Amtsgericht München im Jahr 2016 Streit darüber, ob ein Wohnungseigentümer das Sondereigentum an seinen Hobbyraum wirksam auf einen anderen Wohnungseigentümer habe übertragen dürfen, ohne zugleich über die Miteigentumsanteile zu verfügen und die übrigen Wohnungseigentümer miteinzubeziehen. Das Amtsgericht beanstandete die Übertragung des Sondereigentums nicht. Nunmehr musste das Oberlandesgericht München entscheiden.Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwei Wohnungseigentümer können... Lesen Sie mehr
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