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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017
- L 16 KR 284/17 -
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in Türkei
Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus aufkommen
Eine Borreliose ist in Deutschland gut behandelbar. Es ist daher nicht erforderlich extra zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde, geklagt. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860,- €) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen... Lesen Sie mehr