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Samstag, 27. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gebot freier Willensbildung“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015
- XII ZB 500/14 -

BGH: Auf freien Willen des volljährigen Betreuten gestützte Ablehnung der Betreuung begründet Aufhebung der Betreuung

Gegen den Willen eines Volljährigen kann kein Betreuer bestellt werden

Die Betreuung eines Volljährigen ist auf Antrag aufzuheben, wenn dieser die Betreuung ablehnt und die Ablehnung trotz seiner Erkrankung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn ein Betreuer kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB gegen den Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2011 für eine volljährige Frau mit deren Einverständnis eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt. Hintergrund dessen war die Erkrankung der Frau an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden. Nach einiger Zeit lehnte die Frau jedoch die Betreuung ab und beantragte daher die Aufhebung der Betreuung.Sowohl das Amtsgericht Bad Segeberg als auch das Landgericht Kiel lehnten die Aufhebung der Betreuung ab. Nach... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013
- 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 -

BVerfG: Jahrelange Überwachung des Linke-Politikers Bodo Ramelow verfassungswidrig

Abgeordneten­beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen Verhältnismäßigkeits­anforderungen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat sich zu den Voraussetzungen für die Beobachtung von Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes geäußert und entschieden, dass die Beobachtung demnach einen Eingriff in das freie Mandat darstellt. Er unterliegt strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die langjährige Beobachtung des Beschwerdeführers Bodo Ramelow, eines ehemaligen Bundestags- und jetzigen Landtags­abgeordneten für die Partei DIE LINKE, genügt diesen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war ab Oktober 1999 Mitglied des Thüringer Landtags. Von Oktober 2005 bis September 2009 war er Mitglied des Deutschen Bundestags und der Fraktion DIE LINKE sowie deren stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Seit Herbst 2009 ist er Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.... Lesen Sie mehr



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