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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2005
- 275 C 38778/04 -
Miteigentümer eines Eigentümerwegs darf nicht eigenmächtig einen Maschendrahtzaun auf diesem errichten
Auch Mehrheit der Anteile befähigt nicht zu Änderung der Gestalt und Zweckbestimmung des Weges
Ein Miteigentümer eines Eigentumswegs darf nicht eigenmächtig einen Maschendrahtzaun auf dem Weg errichten, auch dann nicht, wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Kläger erwarben im Jahr 2002 ein Hausgrundstück. Mit im Kauf enthalten war auch ein Anteil von einem Zehntel an einem Eigentümerweg, der die Zufahrt zu mehreren Grundstücken, auch zu dem der Kläger ermöglichte und der auch als Verkehrsweg und Parkplatz genutzt wurde. Der Beklagte besaß acht Zehntel des Eigentümerwegs, ein weiterer Anwohner ein weiteres Zehntel. Ohne Zustimmung der anderen Eigentümer ließ der Beklagte quer über den Eigentümerweg in dessen hinteren Bereich einen Maschendrahtzaun mit Tor errichten. Zu diesem Tor hatte nur er einen Schlüssel. Als die Kläger ihn zur Beseitigung des Zauns aufforderten, weigerte er sich. Deshalb zogen die Kläger vor das Amtsgericht München.... Lesen Sie mehr
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