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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014
- 7 K 2180/13 E -
Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einkommensteuererklärung anzuerkennen
Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften zählen auch Gewinne aus Optionsgeschäften. Dies gelte auch für die sog. Call-Option. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog.... Lesen Sie mehr
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