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Samstag, 27. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Bundestagsauflösung (Art. 68 GG)“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.08.2005
- 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 -

BVerfG weist Klage der beiden Bundestagsabgeordneten gegen Parlamentsauflösung ab

Der Weg für Neuwahlen ist damit geebnet

Mit Urteil vom 25.08.2005 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe die Klage der beiden Bundestagsabgeordneten Schulz und Hoffmann, die sich gegen die Anordnung des Bundespräsidenten vom 21.07.2005 über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und über die Festsetzung der Wahl auf den 18.09.2005 gewandt hatten, als unbegründet zurückgewiesen.

Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein dem Zweck des Art. 68 GG widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lasse sich nicht feststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.08.2005
- 2 BvE 5/05 -

Bundestagswahl 2005: Bundesverfassungsgericht verwirft Klage der "Familien-Partei" und der ÖDP

Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

Die Organklage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (unter Beitritt der ödp), die sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften richtet, ist vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig verworfen worden.

Durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des Parlaments könne die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt werden, denn Art. 68 GG diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien, sondern sei darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Durch die Norm sei nicht bezweckt, den im Deutschen Bundestag... Lesen Sie mehr



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