Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 1988, 413
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 1988, Seite: 413
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 1988, 413:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom20.04.1988
- 15 W 168/88 -
Schuhe vor der Wohnungstür gefährden nicht die Sicherheit auf dem Hausflur
Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnung zu vermeiden. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 1988, 413 wird teils auch als „WuM 88, 413“, „WuM 1988, S. 413“ oder „WuM 88, S. 413“ zitiert.