Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: VRS 2015, 219
Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 219
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
VRS 2015, 219:
Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom28.04.2015
- 11 ZB 15.220 -
Mitteilung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde zum Nichtvorliegen einer gültigen EU-Fahrerlaubnis schließt Recht zum Gebrauch der behaupteten EU-Fahrerlaubnis aus
Einem Autofahrer steht kein Recht zum Gebrauch einer behaupteten EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu, wenn die zuständige ausländische Fahrerlaubnisbehörde schriftlich mitteilt, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Behauptet der Autofahrer, dass die Mitteilung falsch ist, so muss er dies nachweisen und sich selbst um eine Klärung der Auskunft kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle VRS 2015, 219 wird teils auch als „VRS 2015, S. 219“ zitiert.