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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.04.2021
4 B 105/21, 4 B 107/21, 4 B 116/21 -

VG Braunschweig bestätigt Ausgangssperren für die LK Peine und Gifhorn

Voraussetzungen für Wolfsburg nicht hinreichend dargelegt

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat Eilanträge von Einwohnern der Landkreise Peine und Gifhorn auf Aufhebung der Ausgangssperren abgelehnt, hingegen Anträgen von Einwohnern aus Wolfsburg stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Ausgangssperre letztes Mittel (ultima ratio) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei. Deshalb seien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hohe Anforderungen an eine solche Maßnahme zu stellen. Darzulegen sei, dass und warum gerade eine nächtliche Ausgangssperre erforderlich und verhältnismäßig sei, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dies sei für die Gebiete der Landkreise Peine und Gifhorn erfolgt. Beide Landkreise hätten hinreichend dargelegt, dass sich das Infektionsgeschehen auf den privaten Bereich verlagert habe. Zuvor seien andere Maßnahmen ergriffen worden, die nicht den beabsichtigten Erfolg erzielt hätten.

Argumentation der Stadt Wolfsburg nicht überzeugend

Die Argumentation der Stadt Wolfsburg konnte die Richterinnen und Richter hingegen nicht im erforderlichen hohen Maß überzeugen. Argumentation der Stadt habe das Landgericht Braunschweig nicht überzeugt. Die Stadt Wolfsburg habe zwar insbesondere mit den Allgemeinverfügungen vom 28. März 2021 (Erklärung zur Hochinzidenzkommune) und vom 29. März 2021 (Lagerverbot im Allerpark über die Osterfeiertage, verpflichtende Schnelltests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten u.a.) Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffen. Dass sich das Infektionsgeschehen in den privaten Bereich verlagert habe, sei indes nicht in einer den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Nds. OVG genügenden Weise dargetan worden. Deshalb sei für das Gericht nicht erkennbar gewesen, dass die Ausgangssperre, die darauf gerichtet ist, Kontakte im privaten Bereich einzuschränken, erforderlich sei, das Infektionsgeschehen einzudämmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30113 Dokument-Nr. 30113

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Kommentare (3)

 
 
klaus butzer schrieb am 22.04.2021

solange wie schulen geöffnet bleiben,gibt es auch keine vernünftigen grund für nächtliche ausgangssperren.

klaus butzer schrieb am 19.04.2021

solange wie schulen geöffnet bleiben,gibt es auch keine vernünftigen grund für nächtliche ausgangssperren.

fermentierter fenchel antwortete am 19.04.2021

natürlich gibt es einen vernünftigen grund: es besteht die gefahr, dass sich die gezoomten schulkinder nachts heimlich im park treffen um mathe zu büffeln oder gar wittgenstein zu rezitieren. bildung ist immerhin der staatsfeind nr. 1, zu erkennen u.a. daran, dass manche ganz auf substantive verzichten um nicht aufzufallen.

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