Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 2019, 277
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2019, Seite: 277
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2019, 277:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom15.08.2018
- 2 StR 474/17 -
BGH: Strafrichter kann sich bei "probeweisem" Einsperren des Beschuldigten wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung strafbar machen
Sperrt ein Strafrichter einen Beschuldigten "probeweise" in einem Haftraum ein, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte auf Wunsch jederzeit den Haftraum verlassen darf und die Maßnahme nur eine sehr kurze Zeit andauerte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 2019, 277 wird teils auch als „NStZ 19, 277“, „NStZ 2019, S. 277“ oder „NStZ 19, S. 277“ zitiert.