wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 8. Mai 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NStZ-RR 2013, 288

Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR),
Jahrgang: 2013, Seite: 288

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ-RR 2013, 288:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom10.12.2012
- 1 Ws 218/12 -

Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässig

Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle NStZ-RR 2013, 288 wird teils auch als „NStZ-RR 13, 288“, „NStZ-RR 2013, S. 288“ oder „NStZ-RR 13, S. 288“ zitiert.