Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 1990, 317
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 1990, Seite: 317
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 1990, 317:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom17.11.1989
- 32 C 3459/89-19 -
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Verletzung aufgrund aufspringendem Hotelfenster
Kommt ein Urlauber aufgrund eines aufspringenden Fensters zu Schaden, haftet der Reiseveranstalter nur dann dafür, wenn das Aufspringen auf einen Mangel zurückzuführen ist. Nur in einem solchen Fall kann dem Reiseveranstalter eine Verletzung der Überwachungspflicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 1990, 317 wird teils auch als „NJW-RR 90, 317“, „NJW-RR 1990, S. 317“ oder „NJW-RR 90, S. 317“ zitiert.