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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016
- 19 Sa 1851/15 -
Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen
LAG Berlin-Brandenburg zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden.
Der Entscheidung zugrunde liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – im Arbeitsvertrag eine
Klägerin verlangt Berechnung der Zuschläge auf Grundlage des Mindestlohns
Hiergegen wandte sich die Klägerin machte und geltend, dass ihr die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zustünden. Der gesetzliche
Nur Nacharbeitszuschläge müssen auf Basis des Mindestlohns berechnet werden
Dem ist das Landesarbeitsgericht – unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen – nur bezüglich der
Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015
[Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14]) - Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015
[Aktenzeichen: 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15])
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Dokument-Nr. 22149
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