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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Landgericht Trier“ veröffentlicht wurden
Landgericht Trier, Urteil vom 13.11.2003
- 3 S 100/03 -
Bei deutlich erkennbar ungesicherter Glatteisfläche ist Fußgänger bei Unfall überwiegendes Mitschulden zuzurechnen
Fußgänger schwört Gefahr eines Sturzes durch betreten eines sichtbar nicht gestreuten Gehwegs geradezu herauf
Ein Fußgänger, der bei Schnee und Glatteis eine deutlich erkennbar nicht gestreute und gesicherte Straße betritt und dabei stürzt und sich verletzt, trägt ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall und hat nur geringen Anspruch auf Schadensersatz durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies entschied das Landgericht Trier.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls stürze auf der als Gehweg dienenden Straßenrinne vor dem Haus ihres Nachbarn. Es herrschte an dem Tag Glatteis und es hatte auch leicht geschneit. Mit Ausnahme vor dem unbewohnten Haus des Beklagten Nachbarn war vor allen Häusern in der Straße gestreut. Als die Klägerin vor das Haus des Beklagten kam und hier die nicht abgestreute Straßenrinne betrat, kam sie in dem nicht abgestreuten Bereich zu Fall. Sie zog sich Verletzungen am rechten Unterarm zu, die mehrere Krankenhausaufenthalte erforderlich machten und wegen derer sie sich immer noch in ärztlicher Behandlung befindet.Die Klägerin... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995
- 1 S 150/94 -
Bonbon-Geschosse gehören zum Karnevals-Umzug: Kein Schmerzensgeld bei Verletzungen durch "Kamellen"
Irrgeleitete Kamelle - Kein Schadensersatz für Zahn
Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu erteilen. Besucher von Karnevalsumzügen müssen sich grundsätzlich selbst gegen Verletzungen durch Bonbons oder andere "Wurfgeschosse" schützen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verfolgte ein Zuschauer am 21.02.1993 einen Karnevalsumzug. Er hielt sich in einer Gruppe von Bekannten auf. Der Umzug geriet ins Stocken, wodurch ein Festwagen unmittelbar in Höhe der Gruppe zum Halten kam. Von dem stehenden Festwagen aus wurden weiterhin Bonbons in die Menge geworfen. Eines der Bonbons traf den Zuschauer (späterer Kläger) an einem Schneidezahn,... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001
- 1 S 18/01 -
Hörschaden durch Karnevalsumzug - Zum Umfang der Haftung des Veranstalters
Veranstalter haftet nicht für Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen
Veranstalter eines Karnevalsumzugs können nicht für alle denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor, das Schadensersatzansprüche eines Zuschauers wegen eines Hörschadens abgewiesen hat.
Im zugrundeliegenden Fall schaute sich ein Zuschauer, der am Straßenrand stand, einen Karnevalsumzug an. Eine Fußgruppe im Karnevalsumzug führte zwei Weinbergskanonen mit sich. Hieraus feuerte sie in regelmäßigen Abständen Böller- und Konfettischüsse ab. Der Zuschauer erlitt einen Hörschaden (Tinnitus) und verklagte den Veranstalter des Karnevalsumzugs.Das Landgericht... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Landgericht Trier, Urteil vom 21.06.2005
- 1 S 183/04 -
Landwirt muss für getötete Rehkitze Schadensersatz an den Jagdpächter zahlen
Mit diesem Ergebnis endete ein Rechtsstreit zwischen einem Jagdpächter und einem Landwirt vor dem Amtsgericht Bitburg und dem Landgericht Trier.
Der beklagte Landwirt mähte am 09.06.2003 mit einem Kreiselmäher ohne Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als sich der klagende Jagdpächter zusammen mit seiner Tochter zum Abendansitz begeben wollte.Nach der vom Amtsgericht durch Vernehmung von Zeugen und vom Landgericht durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten durchgeführten... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Landgericht Trier, Urteil vom 14.06.2005
- 1 S 34/05 -
Supermärkte müssen die Waren in Regalen so anordnen, dass keine Gefahren für Kunden entstehen
Ein Supermarktbetreiber ist verpflichtet, seine Waren so in den Regalen anzuordnen, dass daraus keine Gefahren für die Kunden entstehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.
Die Beklagte betreibt in Trier ein Selbstbedienungskaufhaus. In den Geschäftsräumen der Beklagten werden unter anderem Getränkeflaschen in aufgeschnittenen und übereinander auf Regalböden gestapelten Kartons zum Kauf angeboten. Als die Klägerin am 9. Juni 2004 im Kaufhaus der Beklagten eine Glasflasche des Getränks „Palmero“ aus einem Karton entnahm, der auf einem weiteren offenen Karton... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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