die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Gießen“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.10.2000
- 48-M C 228/00 -
Arglistige Täuschung durch Unterlassen: Von Sozialleistungen abhängiger Mietinteressent muss dem Vermieter den Bezug von Sozialleistungen auch ohne besondere Nachfrage mitteilen
Mietinteressenten haben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation eine Aufklärungspflicht / Mieter verschwieg Bezug von Sozialleistungen / Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nicht nur durch Tun, auch durch Unterlassen kann der Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllt sein. So muss ein Mietinteressent darlegen, wie sich seine finanzielle Situation darstellt. Dazu gehört nicht nur die Angabe über mögliche Schulden, sondern auch die Darlegung des Arbeitsverhältnisses oder die Information über den Bezug von Sozialleistungen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte Schadensersatz für die nicht erfolgte Herausgabe einer Mietwohnung, für die er zuvor einen Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der Vermieter hatte den Vertrag angefochten, da er sich hinsichtlich der Angaben des Mietinteressenten über dessen wirtschaftliche Situation getäuscht sah.Der Kläger und seine Lebenspartnerin wollten eine 120 Quadratmeter große Wohnung anmieten und unterzeichneten schließlich den Mietvertrag, der sie zur monatlichen Zahlung von 1.130 DM Miete verpflichtete. Der Vermieter erklärte kurz darauf den Rücktritt vom Mietvertrag mit der Begründung, die Mieter hätten über ihre... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 21.06.2007
- 48-M C 141/07 -
Mieter haften für Wasserschaden nach versuchter Beseitigung einer Abflussverstopfung
Unsachgemäßer Gebrauch einer Handpumpe reißt Abflussrohre auseinander und überschwemmt darunter liegende Wohnung
Wer bei Reparaturversuchen in einer Mietwohnung einen Schaden verursacht, der ist für diesen ersatzpflichtig. Sind mehrere Personen Mieter einer Wohnung, von der der Schaden ausgeht, so können sie als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter mit Hilfe einer Handpumpe die Verstopfung seines Badewannenabflusses beseitigen und verursachte durch das ungewollte Ablösen des Abflussrohres einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung. Die Vermieterin klagte daraufhin gegen die Schadensverursacher auf Ersatz der Renovierungskosten in Höhe von 2.763 Euro.In ihrer Klagebegründung... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
