Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2012
- 5 B 199/11 -
Zensus 2011 verstößt nicht gegen Grundrechte
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat einen Verstoß gegen die Grundrechte durch die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 (sogenannte Volksbefragung) verneint und einen gegen die Befragung gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Der 45-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus. Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit "Heranziehungsbescheid" auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte.
Antragssteller sieht sich im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt
Seinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen den Heranziehungsbescheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein
Im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht verstößt nicht gegen Grundrechte
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte
Daten können nicht identifiziert und rückverfolgt werden
Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem dazu benötigt werde, um europarechtliche Berichtspflichten der Bundesrepublik zu erfüllen. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig. Sie betreffe entweder den "Gemeinschaftsbezug des Individuums", soweit z. B. Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (z. B. hinsichtlich Religion oder Glaubensrichtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können. Das Gericht nimmt dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte Bezug.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
- VG Stuttgart: Eilantrag gegen Zensus 2011 erfolglos
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2011
[Aktenzeichen: 13 K 3766/11]) - VG Gießen: Eilantrag gegen Haushaltsbefragung im Zensus 2011 abgelehnt
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: 4 L 2533/11.GI]) - VG Berlin: Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.08.2011
[Aktenzeichen: VG 6 L 1.11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13476
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13476
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.