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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2021
- 3 MR 31/21 -
Schleswig-Holstein: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand
2G-Regelung geeignete Maßnahme zur Reduktion der Übertragungsraten
Mit unanfechtbarem Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die für den Einzelhandel des Landes geltende 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und deshalb den dagegen gerichteten Eilantrag der Woolworth GmbH für ihre Filialen in Schleswig-Holstein abgelehnt. Mit Blick auf den bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist der Senat auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besonders besorgniserregend eingeordnete Variante „Omikron“.
Diese ließen keinen Zweifel daran, dass die
Wirtschaftlichen Folgen deutlich geringer als bei vollständiger Schließung
Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den
Zutritt nur für Geimpft oder Genesene
§ 8 Abs. 1 der bei Beschlussfassung geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestimmt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels in geschlossenen Räumen u.a. nur von solchen Personen betreten werden dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft oder die genesen sind; eine insoweit gleichlautende Regelung gilt ab dem 15. Dezember 2021.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31182
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