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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2023
- 2 U 196/22 -
Bauvertraglich geregelte Ausführungszeit beginnend mit Baugenehmigung oder Abruf der Leistung durch den Bauherrn stellt keine Leistungszeitbestimmung dar
Keine Entbehrlichkeit einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Ist in einem Bauvertrag eine Ausführungszeit geregelt, die sowohl auf die Erteilung der Baugenehmigung als auch auf den Abruf der Leistung durch den Bauherrn abstellt, liegt keine nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichende Leistungszeitbestimmung vor. Eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs ist daher nicht entbehrlich. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kam es im Saarland zum Abschluss eines Bauvertrags zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und 4 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 4 Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt. Die Baugenehmigung wurde im März 2016 erteilt, abgenommen wurde die Leistung im September 2018. Nunmehr stritten die Vertragsparteien unter anderem darüber, ob die Baufirma in
Landgericht verneint Vorliegen eines Verzugs
Das Landgericht Saarbrücken verneinte das Vorliegen eines Verzugs, da es insofern an einer
Oberlandesgericht sieht keine Regelung einer Leistungszeitbestimmung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Baufirma sei nicht in
Fehlender späterer Abruf der Leistung unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Bauherr von einer Verzögerung der Baubeginns durch einen späteren Abruf tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.09.2022
[Aktenzeichen: 3 O 64/19]
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Dokument-Nr. 33492
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