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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2021
7 U 96/21 -

D&O Versicherung für ehemaligen Vorstands­vorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorläufige Deckung für PR-Kosten

Drohender karriere­beeinträchtigender Reputationsschaden begründet vorläufige Deckung für PR- und Rechtsanwaltskosten

Die Versicherungs­bedingungen der D&O Versicherung des ehemaligen Vorstands­vorsitzenden der Wirecard AG umfassen auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relation-Kosten, wenn dem Versicherten infolge kritischer Medien­bericht­erstattung über einen versicherten Haftpflicht­versicherungs­fall ein karriere­beeinträchtigender Reputationsschaden droht. Dies umfasst die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat im Eilverfahren die Beklagte insoweit zu vorläufigem Deckungsschutz verurteilt.

Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München u.a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Ab Juni 2020 wurde über den Kläger fortdauernd „als Chef einer kriminellen Bande und sein pflichtwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang“ in den Medien berichtet. Er beauftragte deshalb eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die dafür anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Versicherung lehnte die Deckung der Kosten ab. Nach einem vorausgegangenen Eilverfahren beim Senat hatte das Landgericht im Hauptsacheverfahren die Beklagte zur Deckung der Verteidigungskosten verurteilt, den Antrag auf Übernahme der PR-Kosten indes abgelehnt. Dem daraufhin eingereichten Eilantrag auf vorläufige Deckung hat das Landgericht zurückgewiesen.

OLG: Versicherung muss PR-Kosten vorläufig übernehmen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Kläger habe auch Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person „durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe. Dies sei hier der Fall. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade die existenzielle Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen versichert werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich konkret mit dem Versicherungsfall - hier der zivilrechtlichen Inanspruchnahme - befasse. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Arglist berufen. Sie habe vorläufigen Versicherungsschutz bis zur Feststellung durch Geständnis oder rechtskräftige Verurteilung zugesagt, aus der sich eine vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung ergebe. Der zugesagte Reputationsschutz würde vereitelt, wenn zunächst die Frage der im Raum stehenden vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung geklärt werden müsste.

Auch Anspruch auf Deckung der Kosten für Rechtsanwälte und PR-Agentur

Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei entstünden. Zudem habe er Anspruch auf Deckung der Kosten der PR-Agentur. Die eingeschalteten Rechtsanwälte hätten eidesstattlich versichert, dass aufgrund der anhaltenden rufschädigenden Berichterstattung eine zeitnahe Reaktion ohne Einschaltung einer spezialisierten PR-Agentur nicht möglich gewesen wäre. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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