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Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2021
- 1 HK O 29/21 -
Unzulässige Werbung mit Facharztbezeichnung für Akupunktur, Hypnose Sexual- und Raumfahrtmedizin
Werbung mit nicht anerkannter Facharztbezeichnung ist irreführend und unzulässig
Ein Mediziner darf nicht mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrtmedizin werben, da es hierfür keine Facharztbezeichnung gibt. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Im Februar 2021versandte der beklagte Mediziner per E-Mail ein Informationsschreiben zur
LG bejahrt unlautere Werbung
Das LG hielt diese E-Mail für eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG. Sie stufte den Inhalt des Informationsschreibens als
Ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien nur im Einzelfall erlaubt
Werbung für eine sogenannte Fernbehandlung, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen an dem zu behandelnden Menschen beruht, ist gemäß § 9 HWG unzulässig, es sei denn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich. Eine ausschließliche
Weder „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ noch „Raumfahrtmedizin“ sind anerkannte Facharztbezeichnungen
Zudem war die Bezeichnung u.a. als Facharzt für „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“ irreführend. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30646
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