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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022
- 1 Sa 208/21 -
Keine Gutschrift von Urlaubstagen wegen behördlicher Quarantäne-Anordnung nach Kontakt mit coronainfizierten Person
Keine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG
Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, so werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Eine entsprechende Anwendung von § 9 BurlG kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Schleswig-Holstein tätiger Arbeitnehmer musste im Dezember 2021 nach dem Kontakt zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung seinen
Keine Gutschrift der Urlaubstage wegen Quarantäne
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine
Keine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehle es für eine entsprechende Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke. § 9 BUrlG sei eine Ausnahmevorschrift, die auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht analog angewendet werden dürfe. Zudem sei der Fall der Quarantäne-Anordnung nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Dies komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 03.08.2021
[Aktenzeichen: 3 Ca 362b/21]
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Dokument-Nr. 31542
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