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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021
- 17 Sa 1067/21 -
Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer Medizinischen Gesichtsmaske
OP-Masken nicht Teil der "persönlichen Schutzausrüstung"
Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten
Kein Erschwerniszuschlag wegen OP-Maskenpflicht
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, wie bereits das Arbeitsgericht , abgewiesen. Der geforderte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31077
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