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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023
- XII ZB 190/22 -
BGH: Unzulässige gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt durch Unterhaltsvorschusskasse gegenüber Sozialleistungsempfänger
§ 7a UVG schützt nicht nur vor Vollstreckung
Die Unterhaltsvorschusskasse ist gemäß § 7 a UVG daran gehindert, Unterhaltsansprüche gegenüber einem Sozialleistungsempfänger gerichtlich geltend zu machen. Die Vorschrift schützt insofern nicht nur vor der Vollstreckung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Unterhaltsvorschusskasse den Vater einer minderjährigen Tochter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Kindesvater lebte während des gesamten Unterhaltszeitraums von Leistungen des Jobcenters. Mit Blick auf § 7 a UVG wiesen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag der Unterhaltsvorschusskasse ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Unterhaltsvorschusskasse.
§ 7 a UVG steht gerichtlicher Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. § 7 a UVG stehe der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegen und verhindere nicht erst die
Vermeidung von aufwändigen und unwirtschaftlichen Rückgriffsbemühungen
Auch der Grund der für durch § 7 a UVG gefassten Neuregelung stütze diese Meinung, so der Bundesgerichtshof. Denn es sollen verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen vermieden werden.
Bei Ausschluss der Vollstreckung wäre Regelung weitgehend überflüssig
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre die Regelung des § 7 a UVG weitgehend überflüssig, wenn nur die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 22.10.2021
[Aktenzeichen: 27 F 94/21] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022
[Aktenzeichen: II-3 UF 142/21]
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Dokument-Nr. 33151
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