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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2011
- I ZR 125/10 und I ZR 1775/10 -
BGH: GEMA darf Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten nach Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen
Musik von der Bühne ist regelmäßig prägend für gesamte Veranstaltung
Die GEMA darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene
GEMA legt für Vergütung Größe der Veranstaltungsfläche zugrunde
Die
Veranstalter halten Berechnungsweise für unangemessen
Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Berechnung nach Gesamtveranstaltungsfläche bereits aus Gründen der Praktikabilität geboten
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die
Mittlerweile hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: I-8 O 551/08] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.06.2010
[Aktenzeichen: I-4 U 210/09]
- Landgericht Bochum, Urteil vom 17.12.2009
[Aktenzeichen: I-8 O 85/09] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2010
[Aktenzeichen: I-4 U 37/10]
- Konzertveranstalter muss Musikbands immer bei der GEMA melden
(Amtsgericht München, Urteil vom 24.08.2006
[Aktenzeichen: 161 C 9132/06]) - GEMA hat keinen Gebührenanspruch wegen Live-Musik auf Familienfeiern
(Amtsgericht Bochum, Urteil vom 20.01.2009
[Aktenzeichen: 65 C 403/08]) - BGH zur Frage, wann eine Musical-Show als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2008
[Aktenzeichen: I ZR 204/05])
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Dokument-Nr. 12478
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