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Sonntag, 28. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Genusschein“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2013
- II ZR 2/12 und II ZR 67/12 -

BGH zur Anpassung von Genus­sschein­bedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinn­abführungs­vertrages

Genus­sschein­bedingungen sind bei fehlender Regelung im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages anzupassen

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genus­sschein­bedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinn­abführungs­vertrag abschließt.

In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. Euro in einer Stückelung zu je 1.000 Euro begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.: Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2013
- XI ZR 431/11 -

BGH zur Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapier­dienstleistungs­unternehmens

Kein stillschweigend geschlossener Anlage­beratungs­vertrag zwischen Kapitalanleger und einer Direktbank im Zusammenhang mit Wertpapier­geschäften

Eine Direktbank haftet nicht, wenn ein anderes anlageberatend tätiges Wertpapier­dienstleistungs­unternehmen zwischengeschaltet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5 %, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren... Lesen Sie mehr



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